Historische Rechtsschule
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Rechtsphilosophie

Die Historische Rechtsschule und die Volksgeist-Theorie

Lesedauer 5 Minuten

Woher kommt das Recht? Teil 3

Die Historische Rechtsschule und die Volksgeist-Theorie

„Man philosophiret in unsern Tagen lieber, als daß man historisiret, zum offenbaren Nachtheile der gründlichen Jurisprudenz“

Johann Anton Ludwig Seidensticker (deutscher Rechtsgelehrter, 1766-1817)

Das Naturrecht versteht das Recht als etwas von außen gegebenes, sei es durch die natürliche Ordnung selbst oder durch eine transzendentale Autorität wie etwa durch ein göttliches Wesen. Bei Kant ist das Recht eine Selbstgebung der praktischen Vernunft im Lichte der Freiheit. Wenn Ihnen das im Hinblick auf die Frage „Woher kommt das Recht“ Schwierigkeiten bereitet, weil es Ihnen etwa zu mystisch erscheint, dann könnten Sie vielleicht mit den Theorien der Historischen Rechtsschule sympathisieren.

Die Historische Rechtsschule

Historische Rechtsschule: Die Anfänge

Die Historische Rechtsschule entstand als Reaktion auf eine Jurisprudenz, die ihrer Zeit nicht mehr gewachsen schien. Ihre Gründerväter, darunter der einflussreiche Gustav Hugo, stellten fest, dass die rechtliche Ausbildung hinter anderen Wissenschaften zurückgeblieben war und plädierten für eine Rückbesinnung auf die Quellen und die Geschichte des Rechts. Hugo initiierte 1791 an der Universität Göttingen seinen bahnbrechenden „civilistischen Cursus“. Dieser Ansatz trennte das zeitgenössische vom historischen römischen Recht und zielte darauf ab, durch die systematische Analyse und Interpretation antiker Texte ein tiefgehendes Verständnis für die zeitgenössischen rechtlichen Zusammenhänge zu schaffen. (Haferkamp 2018: S. 31-33, S. 46-50).

Zusammen mit Christian Gottlieb Haubold und Friedrich Carl von Savigny, die beide Hugos Methoden erweiterten und perfektionierten, entwickelte sich eine Bewegung, die das juristische Denken grundlegend veränderte. Sie betonten die Wichtigkeit, das römische Recht nicht nur als historisches Relikt, sondern als lebendige, lehrreiche Quelle zu sehen, die es ermöglicht, juristische Fähigkeiten kritisch und fundiert zu schärfen. Diese Pioniere der historischen Rechtsschule lehrten, dass wahres Verständnis des Rechts aus der gründlichen Erforschung seiner Ursprünge erwächst – eine Idee, die die Art und Weise, wie Recht gelehrt und verstanden wird, nachhaltig beeinflusste (Haferkamp 2018: S. 51-60).

Der Volksgeist

Die Historische Rechtsschule nahm eine Wendung hin zu einer Theorie, die tief in der Kultur und den sozialen Strukturen verwurzelt ist, bekannt als die Theorie des Volksgeistes. Ursprünglich von Johann Gottfried Herder eingeführt, bezieht sich der Volksgeist auf die einzigartige und dynamische Lebensweise eines Volkes, wie sie sich in Bräuchen, Sprache und Kultur ausdrückt. Herder beschrieb den Volksgeist als eine tiefe, unergründliche Kraft, die maßgeblich die historischen Ereignisse eines Volkes prägt (Schwabeonline.ch, Volksgeist, Volksseele).

Diese Theorie, die von Friedrich Carl von Savigny prominent vertreten wurde, betont, dass Recht als organisches Produkt der gemeinsamen Geschichte, Kultur und sozialen Normen eines Volkes entsteht, nicht als eine Sammlung abstrakter Regeln ohne jede kulturelle Verwurzelung. Savigny und seine Zeitgenossen sahen den Volksgeist als lebendige Essenz des Rechts, die sich natürlich aus der Geschichte und dem kollektiven Bewusstsein einer Gesellschaft entwickelt. Diese Perspektive führte zu intensiveren Diskussionen über die Rolle der Rechtsgeschichte und wie Rechtssysteme organisch mit dem kulturellen und historischen Kontext eines Volkes verwoben sind. Die historische Rechtsschule betonte damit nicht nur die Bedeutung der Antike für die juristische Ausbildung, sondern auch die Notwendigkeit, das zeitgenössische Recht in einen breiteren kulturellen und historischen Rahmen zu stellen, um seine Entwicklung und Anwendung vollständig zu verstehen.

Das Recht als kulturelle Installation

Die Historische Rechtsschule und insbesondere die Theorie des Volksgeistes brachten eine revolutionäre Sicht auf das Recht mit sich, indem sie es als Produkt der spezifischen historischen und kulturellen Umstände eines Volkes darstellten. Diese Ansicht betrachtet das Recht als eine „kulturelle Installation“, was eine tiefgreifende Verschiebung von der traditionellen Auffassung des Rechts als einer Manifestation überzeitlicher, normativer Prinzipien darstellt. Eine solche Betrachtungsweise macht das Recht zu einem Objekt der Deskription, das heißt, es wird primär beschrieben und analysiert, basierend auf seinen empirischen und theoretischen Merkmalen, ohne dabei den normativen und überempirischen Charakter, der traditionell mit der Rechtsidee verbunden ist, zu betonen.

Das ist ein wichtiger Punkt. Die Formulierung „vorbestimmt“ könnte tatsächlich missverständlich sein, da sie implizieren könnte, dass das Recht im Naturrecht und Vernunftrecht keine dynamische oder kontextabhängige Komponente hat, was nicht der Intention entspricht. Hier ist eine angepasste Version des letzten Satzes, die diese Nuancen besser berücksichtigt:

Indem das Recht als kulturelles und historisches Phänomen verstanden wird, fordert diese Perspektive traditionelle Vorstellungen heraus und weist darauf hin, dass rechtliche Systeme und Normen nicht nur durch abstrakte Vernunftprinzipien, sondern auch durch die spezifischen kulturellen und historischen Kontexte, in denen sie sich entwickeln, geformt werden. Diese Sichtweise eröffnet die Möglichkeit, Rechtssysteme nicht nur als Ausdruck von Vernunft und universellen Prinzipien zu interpretieren, sondern auch als Ausdruck der einzigartigen kulturellen Identität und historischen Entwicklung eines Volkes. Im Gegensatz zu den Auffassungen des Naturrechts oder Vernunftrechts, welche das Recht als aus einer höheren Ordnung oder durch die praktische Vernunft selbst gegeben sehen, betont die Historische Rechtsschule, dass das Recht eine evolutionäre Entstehung hat, die tief in den spezifischen Traditionen und sozialen Strukturen eines Volkes verwurzelt ist

Hegels vs. von Savigny

Im Herzen der Diskussionen um die Historische Rechtsschule steht die intellektuelle Auseinandersetzung zwischen Friedrich Carl von Savigny und Georg Wilhelm Friedrich Hegel, die unterschiedliche Auffassungen darüber vertraten, wie das Recht verstanden werden sollte. Von Savigny, vertrat die Ansicht, dass das Recht ein direkter Ausdruck des Volksgeistes ist und sich organisch aus den Sitten, der Sprache und der Kunst eines Volkes entwickelt. Er argumentierte, dass das Recht aus dem Gewohnheitsrecht entsteht, das aus dem alltäglichen Leben der Menschen erwächst, und betonte die Notwendigkeit, das Recht als eine organische und unmittelbare Manifestation der kulturellen und sozialen Identität eines Volkes zu sehen.

Im scharfen Gegensatz dazu stand Hegel, der die Fähigkeit und das Recht einer gebildeten Nation hervorhob, bewusst und rational Gesetze zu schaffen. Hegel kritisierte von Savignys Ansicht, dass in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts kein „Beruf“ für Gesetzgebung bestehe, und sah in dieser Haltung eine Abwertung der menschlichen Vernunft und Autonomie. Für Hegel war das Recht nicht nur ein historisches Produkt, sondern sollte auch als eine Manifestation der Vernunft verstanden werden, die durch bewusste Gesetzgebung und systematische Organisation zu realisieren ist.

Diese Debatte wirft Licht auf eine grundlegende Spannung in der Rechtstheorie: die zwischen der Auffassung des Rechts als einem Produkt historischer Prozesse, wie von Savigny vorgeschlagen, und der Idee des Rechts als einer Konstruktion der Vernunft, wie von Kant oder später Hegel gefordert. Während Savigny die spontane Entstehung des Rechts aus der Gemeinschaft betont, plädiert Hegel für eine aktive, vernunftgeleitete Gestaltung des Rechtssystems, das die Freiheit und Würde des Menschen widerspiegeln sollte.

Diese Kontroverse unterstreicht die Notwendigkeit, das Recht nicht nur als ein passives Produkt der Geschichte zu betrachten, sondern auch als ein aktives Feld menschlicher Gestaltung, das die Prinzipien der Gerechtigkeit, Freiheit und Vernunft umfassen sollte. Die Auseinandersetzung zwischen Hegel und Savigny beleuchtet somit die fortwährende Herausforderung, wie Rechtssysteme sowohl die tiefen kulturellen Wurzeln einer Gesellschaft respektieren als auch den Anforderungen einer rationalen und gerechten Ordnung gerecht werden können.

Historische Rechtsschule: Abschließende Gedanken

Die Historische Rechtsschule, maßgeblich geprägt durch Denker wie Friedrich Carl von Savigny und kritisch betrachtet von Hegel, bietet tiefe Einblicke in die Natur des Rechts. Sie begreift Recht als Ausfluss des Volksgeistes, eingebettet in die Kultur und Geschichte eines Volkes. Diese Sichtweise, die das Recht als organisch gewachsen und eng mit dem Leben der Menschen verbunden sieht, erweitert unser Verständnis für die Entstehung von Rechtsnormen.

Jedoch wirft Hegels Kritik wichtige Fragen auf: Indem das Recht lediglich als Produkt seiner historischen und kulturellen Bedingungen betrachtet wird, könnte es seinen normativen Charakter verlieren, der es als Mittel der Gerechtigkeit und Vernunft auszeichnet. Die Herausforderung besteht darin, die historischen Wurzeln des Rechts anzuerkennen, während man seine Rolle als Instrument der Vernunft aufrechterhält.

Die Debatten innerhalb der Historischen Rechtsschule, sowie zwischen ihren Befürwortern und Kritikern, unterstreichen die Notwendigkeit, das Recht nicht nur als historisches Relikt, sondern als ein lebendiges System zu sehen, das auf die Bedürfnisse der Gerechtigkeit und menschlichen Freiheit reagiert.

Die Historische Rechtsschule ermutigt uns, über traditionelle juristische Rahmen hinauszudenken und das Recht im Kontext seiner kulturellen und historischen Wurzeln zu betrachten. Dies fordert uns auf, ein tiefgehendes und differenziertes Rechtsverständnis zu entwickeln, das sowohl die Vergangenheit ehrt als auch den Anforderungen einer gerechten und rationalen Ordnung entspricht.

Literaturverzeichnis

Haferkamp, H.-P. (2018). Die Historische Rechtsschule (2018. Aufl.). Klostermann, Vittorio. https://doi.org/10.5771/9783465143321

https://www.schwabeonline.ch/schwabe-xaveropp/elibrary/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27verw.volksgeist.volksseele%27%20and%20%40outline_id%3D%27hwph_verw.volksgeist.volksseele%27%5D, Abgerufen 02.07.2024




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